Begründung des Arbeitsverhältnisses
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Abschluss des Arbeitsvertrages
- Zweiseitig verbindlicher Vertrag
Grundsätzlich formfrei (mündlich, schriftlich, schlüssig durch zB Weiterbeschäftigung). Es wird jedoch aufgrund der Beweisbarkeit Schriftlichkeit empfohlen.
Ausnahme von der Formfreiheit:
Schriftlichkeit bei Lehrverträgen – Nichteinhaltung zieht keine Nichtigkeit nach sich.
Arbeitsverträge über freie Dienstverhältnisse bedürfen zu ihrer Anerkennung der Schriftlichkeit. - Ausstellung eines Dienstzettels – braucht nicht unterschrieben werden.
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- unbefristet
- befristet (Sonderproblem: Kettendienstverträge: Gibt es keine Rechtfertigung für den Kettenabschluss, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis anzunehmen).
- Zweiseitig verbindlicher Vertrag
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Inhalt des Arbeitsvertrages
- Festlegung des Beginns, Vordienstzeitenanrechnung;
- Probezeit kann grundsätzlich bis zu einem Monat vereinbart werden, das Arbeitsverhältnis kann während dieser Zeit sowohl vom Dienstgeber als auch vom Dienstnehmer jederzeit aufgelöst werden
- Inhalt der Arbeitsverwendung, Einstufung nach Kollektivvertrag
- Arbeitsort
- Entgelt (laufendes Entgelt/Sonderzahlungen, Prämien)
- Verpflichtung zur Leistung von Überstundenarbeit (Überstundenpauschale mit Widerrufsmöglichkeit)
- Sachbezüge (Dienstfahrzeug, Dienstwohnung)
- Zusätzliche Entgeltbestandteile wie Betriebspensionen, Pensionskassenregelung
- Ausbildungskostenersatz: Wird ein Ausbildungskostenersatz nicht schriftlich festgelegt, besteht kein Anspruch auf Rückersatz.
- Konkurrenzverbot während aufrechtem Dienstverhältnis
- Konkurrenzklausel nach Beendigung des Dienstverhältnisses
- Festlegung der Kündigungsfristen und des Kündigungstermins
Rechte und Pflichten während des Arbeitsverhältnisses
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Arbeitszeit und Arbeitsruhe (Mittagspause)
Die Normalarbeitszeit beträgt 40 Stunden, Kollektivverträge können aber eine kürzere Arbeitszeit vorsehen (idR 38,50 Stunden).
Nach fünf Stunden Arbeitszeit hat der Arbeitnehmer den Anspruch auf und die Pflicht zur Konsumation von 30 Minuten unbezahlte Ruhezeit (Mittagspause). -
Überstunden
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Erhöhter Arbeitsbedarf:
Danach darf die Arbeitszeit um 5 Stunden pro Woche, darüber hinaus um 60 Stunden pro Jahr verlängert werden. Die Zahl der wöchentlichen Überstunden und täglichen Arbeitsstunden dürfen aber je 10 Stunden nicht überschreiten.
Der Kollektivvertrag kann zusätzlich 5 Überstunden (für bestimmte Arbeitnehmerkategorien zB bei Gastgewerbe, Kfz Lenker, sogar 10 Überstunden) pro Woche gestatten. Nur das Arbeitsinspektorat kann bei dringendem Bedarf nach Anhörung der gesetzlichen Interessensvertretungen noch darüber hinausgehen, ja sogar die 10h-Tagesgrenze bei öffentlichem Interesse überschreiten. -
Vor- und Abschlussarbeiten:
Darunter fallen abschließende Kundenbetreuung, Reinigung und Instandhaltung. Dazu darf die Arbeitszeit um eine halbe Stunde täglich ausgedehnt werden.
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Anordnungsbefugnis der Überstunden:
Diese kann sich aus dem Kollektivvertrag oder aus dem Einzelvertrag ergeben. Die Heranziehung zu Überstunden ist nur zulässig, wenn keine berücksichtigungswürdigen Interessen des Arbeitnehmers entgegenstehen.
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Urlaubsanspruch
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Wie viele Tage Urlaub stehen zu?
Urlaubsausmaß: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren beträgt der Urlaubsanspruch 30 Werktage, über 25 Jahren Dienstzeit 36 Werktage. Das ergibt bei einer 5 Tagewoche einen Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Tagen.
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Wann kann der Arbeitnehmer seinen Urlaub konsumieren?
- Während der ersten 6 Monate nach Eintritt in das Arbeitsverhältnis kann der Arbeitnehmer seinen Urlaubsanspruch nur aliquot konsumieren (dh. zwei Tage pro Monat). Nach 6 Monaten steht der gesamte Urlaubsanspruch zu.
- Nach den ersten 12 Monaten steht der neue Urlaubsanspruch von 25 bzw. 30 Tagen immer am Beginn des Eintrittsdatums zur Gänze zu.
- Bedachtnahme auf die Erholungsmöglichkeit des Arbeitnehmers (der Arbeitgeber kann bei der Konsumation zB nicht auf die nass kalte Jahreszeit verweisen).
- Unzulässigkeit einer Urlaubsablöse durch Geld.
- Beschränkung der Urlaubsteilung auf (höchstens) zwei Einheiten. Der Arbeitnehmer kann jedoch auch von seiner Seite ausgehend vereinzelte Urlaubstage beanspruchen.
- Krankheit unterbricht den Urlaub.
- Verjährung des Urlaubs: Nach drei Jahren verjährt der Urlaub, hierbei ist jedoch zu beachten, dass genommene Urlaubstage jeweils auf den ältesten Urlaubsanspruch verrechnet werden.
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Beendigung des Arbeitsverhältnisses
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Kündigung durch den Arbeitgeber
Arbeiter: Kollektivvertrag beachten
Angestellte: Kündigungsfristen1. bis 2. Arbeitsjahr – 6 Wochen 3. bis 5. Arbeitsjahr – 2 Monate 6. bis 15. Arbeitsjahr – 3 Monate 16. bis 25. Arbeitsjahr – 4 Monate ab 26. Arbeitsjahr – 5 Monate Kündigungs(end)termine: immer Quartalsende
Im Arbeitsvertrag kann von diesen Kündigungsterminen abgegangen werden: Statt zum Quartalsende kann durch Vereinbarung am Beginn des Dienstverhältnisses festgelegt werden, dass das Dienstverhältnis am 15. oder Letzten eines jeden Monats enden kann.
Kündigungs(end)termin: Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll.
Kündigungsfrist: Zeitraum zwischen Zugang der Kündigung und dem Ende des Arbeitsverhältnisses. -
Kündigung durch den Arbeitnehmer
Kündigungsfrist: 1 Monat
Kündigungsendtermin: jeder Monatsletzter
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können die Kündigungsfrist einvernehmlich verkürzen. Es sollte jedoch in der Kündigung ausdrücklich festgestellt werden, dass es sich trotz der einvernehmlichen Verkürzung der Kündigungsfrist um eine Kündigung und nicht um eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses handelt. Denn die einvernehmliche Auflösung löst eine Abfertigungszahlung aus (wenn man sich noch im System Abfertigung „Alt“ befindet). -
Einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses
Diese setzt eine Willenseinigung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber voraus.
Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses löst eine Abfertigungszahlung aus. -
Vorzeitige Auflösung aus schwerwiegendem Grund (Entlassung/Austritt)
Ein Arbeitsverhältnis kann auch mit sofortiger Wirkung beendet werden, wenn entweder der Arbeitnehmer (Entlassung) oder der Arbeitgeber (Austritt) gröbste Verstöße begangen hat. Beispiele sind Unterschlagung, Handgreiflichkeiten, schwere Beleidigung, Arbeitsverweigerung. Diese Art der Beendigung wird von den Arbeitsgerichten in nur ganz wenigen Fällen anerkannt.
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Urlaubsersatzleistung
Dem Arbeitnehmer steht für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis endet, eine Ersatzleistung zu. Diese wird entsprechend der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr anteilsmäßig abgegolten.
Berechungsschritte der Urlaubsersatzleistung:
- Berechnung des aliquoten Urlaubsanspruches für das Austrittsjahr (Bruchteile von Urlaubstagen sind kaufmännisch auf- bzw. abzurunden)
- Bereits verbrauchter Urlaub ist vom aliquoten Urlaubsausmaß abzuziehen, Alturlaub (nicht konsumierte Urlaubstage aus den letzten drei Urlaubsjahren) ist hinzuzurechnen.
- Urlaubsentgelt für einen über das aliquote Ausmaß hinaus
konsumierten Jahresurlaub ist (durch den Arbeitnehmer) nicht zu
erstatten.
In zwei Ausnahmefällen muss der Arbeitnehmer erstatten:
– unberechtigter vorzeitiger Austritt, oder
– verschuldete Entlassung
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Abfertigung „alt“ und „neu“
Mit 1.7.2002 ist das Mitarbeitervorsorgegesetz in Kraft getreten, das für alle Arbeitsverhältnisse, die ab 1.1.2003 beginnen, anzuwenden ist.
Dabei ist der Arbeitgeber verpflichtet, ab Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen laufenden Beitrag iHv. 1,53 % des monatlichen Entgelts sowie allfälliger Sonderzahlungen an den zuständigen Träger der Krankenversicherung (Gebietskrankenkasse) zur Weiterleitung an die Mitarbeitervorsorgekasse zu überweisen.
Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer können auch einvernehmlich mit Ansprüchen aus dem Abfertigungssystem „alt“ zur Gänze oder teilweise in das neue System wechseln.
Abfertigungszahlungen nach dem System „alt“Dauer des Dienstverhältnisses Anspruch auf Monatsbezüge 1) ab 3 vollen Jahren 2 ab 5 vollen Jahren 3 ab 10 vollen Jahren 4 ab 15 vollen Jahren 6 ab 20 vollen Jahren 9 ab 25 vollen Jahren 12 1) Monatsgehalt: laufendes Gehalt und anteiliger Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Leistungsprämie, Provision
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Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei Lehrverhältnissen
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Abschluss des Lehrvertrages
Der gebührenfreie Lehrvertrag ist zwingend schriftlich zwischen Lehrling (bei Minderjährigkeit seinem gesetzlichen Vertreter) und dem/der Lehrberechtigten abzuschließen. Nichteinhaltung der Schriftlichkeit zieht jedoch keine Nichtigkeit nach sich.
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Beendigung von Lehrverhältnissen
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Zeitablauf
Das Lehrverhältnis endet in der Regel durch Zeitablauf. Im Normalfall ist dies mit Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Dauer der Lehrzeit, bzw. vor Ablauf der erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung mit dem Ende der Kalenderwoche, in der die Lehrabschlussprüfung bestanden wurde. Ab dem folgenden Tag/Monat beginnt sodann die Behaltezeit mit dem erhöhten Facharbeiterlohn bzw. Angestelltengehalt. Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling nach Beendigung der Lehrzeit drei Monate in seinem erlernten Beruf im Betrieb weiter zu verwenden.
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Auflösung während der Probezeit
Während der ersten drei Monate (sofern in dieser Zeit der Lehrling seine Schulpflicht in einer lehrgangsmäßigen Berufsschule erfüllt, jedoch während der ersten sechs Wochen der Ausbildung im Betrieb) kann sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig ohne Angabe von Gründen schriftlich lösen.
Die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
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Vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses
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Durch den Lehrberechtigten
Schwerwiegende Verfehlung seitens des Lehrlings (langes Fernbleiben von der Arbeit, wiederholte grobe Pflichtverletzung trotz Ermahnung, Diebstahl etc.)
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Durch den Lehrling
Wenn dem Lehrling die Fortsetzung der Ausbildung unzumutbar wird (Vorenthaltung der Lehrlingsentschädigung, massive Arbeitszeitüberschreitung, grob mangelhafte Ausbildung).
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Einvernehmliche Auflösung des Lehrverhältnisses
Bei einer einvernehmlichen Auflösung muss eine Bescheinigung eines Arbeits- und Sozialgerichtes oder der Kammer für Arbeiter und Angestellte vorliegen, aus der hervorgeht, dass der Lehrling über die Bestimmung betreffend der Endigung und die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses belehrt wurde. Diese Bescheinigung ist der Auflösungsanzeige an die Lehrlingsstelle anzuschließen.
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Arbeitsrechtliche Besonderheiten bei freien Dienstverhältnissen
Auf freie Dienstverhältnisse ist teilweise das allgemeine Arbeitsrecht anzuwenden; diese sind insbesondere:
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Kündigungsfrist
4 Wochen (es gibt keinen Kündigungsendtermin, lediglich eine Kündigungsfrist)
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Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DNHG)
Dieses ist auch auf arbeitnehmerähnliche freie Dienstnehmer anwendbar; bedeutet insbesondere geminderte Schadenersatzpflicht für den freien Dienstnehmer.
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