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Hans Gogg Unternehmensberater / News / Steuernews für Klienten / Februar 07
Ausgabe:

Meldung an den Krankenversicherungsträger

Am 1.1.2007 trat die Schwerarbeitsverordnung in Kraft. Die Meldung der Schwerarbeitszeiten an den Krankenversicherungsträger ist jeweils bis Ende Februar des Kalenderjahres, das der Verrichtung der Schwerarbeit folgt, zu erstatten, erstmals also spätestens bis Ende Februar 2008. ...mehr

Lehrlingsförderungen

Mit Ende des ersten Schulsemesters werden alljährlich oftmals die Entscheidungen über die Aufnahme von Lehrlingen getroffen. Wir wollen daher einen Überblick über die Förderungsmöglichkeiten für Lehrlinge geben. ...mehr

Möglichkeiten zur Auflösung eines Lehrverhältnisses

Lehrverhältnisse unterliegen einem Kündigungsschutz. Dies wird oft als Grund angesehen, von einer Lehrlingsaufnahme abzusehen. Unter gewissen Bedingungen kann dennoch das Verhältnis vorzeitig gelöst werden. ...mehr

Mieter muss nicht mehr gerichtlich kündigen

Ein Mietverhältnis, das unter das Mietrechtsgesetz (MRG) fällt, kann durch den Mieter seit 1.10.2006 bloß schriftlich gekündigt werden. Davor konnte es nur gerichtlich gekündigt werden. ...mehr

Dazuverdienst durch Studenten, ohne Wegfall der Familienbeihilfe

Ein Kind, für das grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, darf ab dem 18. Geburtstag folgenden Kalenderjahr nur maximal € 8.725,00 an zu versteuerndem Einkommen pro Kalenderjahr dazuverdienen. Bei einem höheren Einkommen entfällt der Familienbeihilfenanspruch für das gesamte Kalenderjahr. ...mehr

Meldung an den Krankenversicherungsträger

Es empfiehlt sich aber, schon während des Jahres Aufzeichnungen zu führen. In Zweifelsfällen sollte eine Meldung erfolgen, um allfällige spätere Schadenersatzforderungen des Dienstnehmers zu vermeiden.
Betroffene Dienstnehmer sind männliche Versicherte, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, und weibliche Versicherte, die das 35. Lebensjahr vollendet haben.

Meldung

Zu melden sind

  1. alle Tätigkeiten, die auf das Vorliegen von Schwerarbeit schließen lassen,
  2. die Namen und Versicherungsnummern der Personen, die Schwerarbeit verrichten,
  3. die Schwerarbeitsmonate.

Als Schwerarbeitsmonat gilt jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten im Sinne der nachfolgenden Aufzählung zumindest an 15 Kalendertagen ausgeübt werden.

Schwerarbeit

Es sind dies Tätigkeiten, die wie folgt geleistet werden

  • im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, mindestens 6 Stunden, zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, ohne überwiegende Arbeitsbereitschaft) oder
  • regelmäßig unter Hitze und Kälte im Sinne des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG) oder
  • unter chemischen oder physikalischen Einflüssen (bei Minderung der Erwerbsfähigkeit um 10 %) im Sinne des NSchG oder
  • als schwere körperliche Arbeit, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit Männer mindestens 2000 Kilokalorien, Frauen 1400 Kilokalorien verbrauchen (zur Orientierung für Dienstgeber werden Listen mit Tätigkeiten erstellt werden), oder
  • zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie z. B. in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  • trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 80 % (sofern für die Zeit nach dem 30.6.1993 Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht).

Auf jeden Fall gelten Zeiten nach dem NSchG als Zeiten einer Schwerarbeit, sofern ein NSchG-Zuschlag geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld entstanden ist.

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