Unverändertes Grundkonzept
Der nicht entnommene Gewinn (= Eigenkapitalanstieg) errechnet sich wie
folgt: Steuerlicher Gewinn zuzüglich betriebsnotwendige Einlagen abzüglich
Entnahmen.
Dazu korrespondierend ist der Nachversteuerungsbetrag jener Betrag, um
den die Entnahmen den steuerlichen Gewinn zuzüglich den
betriebsnotwendigen Einlagen übersteigen. Der Nachversteuerungsbetrag ist
mit jenem Betrag beschränkt, der in den vergangenen sieben Jahren
begünstigt besteuert worden ist. Die Nachversteuerung ist zunächst für den
begünstigten Betrag des zeitlich am weitesten zurückliegenden
Wirtschaftsjahres vorzunehmen.
Rechtslage bis 2006
Bei der Nachversteuerung ist jener Steuersatz heranzuziehen, der im Jahr der Nachversteuerung anfällt. Dabei ist der Nachversteuerungsbetrag in das zu versteuernde Einkommen einzubeziehen.
Rechtslage ab 2007
Nach der Neuregelung wird der Nachversteuerungsbetrag mit dem
Hälftesteuersatz des Jahres der Inanspruchnahme der
Begünstigung versteuert. Klargestellt wird auch, das der
Nachversteuerungsbetrag nicht den Gesamtbetrag des Einkommens einbezogen
wird. Damit kommt es zu einem Ausgleich exakt jenes Vorteils, der
bei Inanspruchnahme der Begünstigung erzielt worden ist. Im Fall der
Nachversteuerung der Steuernachteil nicht größer sein kann als der
seinerzeitige Steuervorteil war. Es werden damit sowohl übermäßige
Nachversteuerungen als auch unsachliche Besteuerungsvorteile
vermieden.
Beispiel:
2006 (Annahme erstmalige Beanspruchung der Regelung): Gewinn € 50.000,
Entnahmen € 20.000, nicht entnommener Gewinn daher € 30.000,
Durchschnittssteuersatz für € 50.000 beträgt 33,3%, € 20.000 werden daher
mit 33,3% versteuert = € 6.660, € 30.000 (Nachversteuerungsbetrag) werden
mit 16,65% (halber Durchschnittssteuersatz) versteuert = €
4.995.
2007: Gewinn € 70.000 Entnahme € 100.000, Nachversteuerungsbetrag daher €
30.000.
Nach der Rechtslage bis 2006 (alte Rechtslage) wäre wie
folgt zu versteuern: Durchschnittssteuersatz für € 100.000 (inkl.
Nachversteuerungsbetrag) beträgt 41,6%. € 70.000 würden mit 41,6%
versteuert werden = € 29.120, € 30.000 (Nachversteuerungsbetrag) würden
mit 20,8% (halber Durchschnittssteuersatz) versteuert werden = € 6.240;
Steuerbelastung insgesamt: € 35.360
Versteuerung nach der Rechtslage ab 2007 (aktuelle
Rechtslage):
Durchschnittssteuersatz für € 70.000 (ohne Nachversteuerungsbetrag!)
beträgt 38%. € 70.000 werden mit ~38% versteuert werden = € 26.585, €
30.000 (Nachversteuerungsbetrag) werden mit 16,65% (halber
Durchschnittssteuersatz aus 2006) versteuert = € 4.995;
Steuerbelastung insgesamt: € 31.580
Hinweis: Ab dem Veranlagungsjahr 2007 können auch Bilanzierer mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (dazu zählen auch Freiberufler), nicht entnommene Gewinne begünstigt versteuern. Dies ist die Konsequenz einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 6. 12. 2006 (dazu ausführlich unsere März-Ausgabe 2007)





