Der VfGH hat die bisherige gesetzliche Bestimmung, wonach die steuerliche Begünstigung für nicht entnommene Gewinne auf Bezieher von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus Gewerbebetrieben beschränkt war, als verfassungswidrig aufgehoben.
Wie schaut die Regelung der begünstigten Besteuerung nicht entnommener Gewinne in ihren Grundzügen aus? Den Gewinn eines bilanzierenden Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft, den man nicht entnimmt, braucht man nur mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuern. Dabei ist aber eine Deckelung zu beachten: Der halbe Durchschnittssteuersatz ist maximal auf einen Betrag von € 100.000,00 beschränkt.
Folgendes Beispiel soll diese Regelung veranschaulichen:
Es wird ein Gewinn von € 180.000,00 erwirtschaftet. Entnommen wird ein Gewinn von € 50.000,00. Der nicht entnommene Gewinn beträgt daher € 130.000,00 (= Gewinn € 180.000,00 abzgl. Entnahme von € 50.000,00). Es ist jedoch die Obergrenze von € 100.000,00 zu beachten. Daher können nur € 100.000,00 (und nicht € 130.000,00) mit dem halben Durchschnittssteuersatz versteuert werden. Der volle Steuersatz beträgt bei € 180.000,00 45,33 %. Daher sind € 80.000,00 mit dem vollen Durchschnittsteuersatz (45,33 %) und € 100.000,00 mit dem halben Durchschnittssteuersatz (22,67 %) zu versteuern. ESt-Ersparnis: € 22.660,00.Achtung Schattenseiten:
Nachversteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz, wenn die Entnahmen höher sind als der Gewinn (ständiges Damoklesschwert). (Voraus)-Zahlung der Est aus dem betrieblichen Bereich sind Entnahmen! In unserem Fall beträgt die ESt ca. € 58.934,00, die in der Regel nur aus dem betrieblichen Gewinn bezahlt werden kann. Der Nachversteuerungsbetrag ist mit jenem Betrag begrenzt, der in den letzten sieben Jahren begünstigt versteuert wurde.
Bei Untätigkeit des Gesetzgebers
Sollte der Gesetzgeber keine Ersatzregelung finden, gilt
Folgendes:
Die begünstigte Besteuerung nicht entnommener Gewinne gilt
automatisch ab dem Veranlagungsjahr 2007 auch für
bilanzierende Bezieher von Einkünften aus selbstständiger Arbeit (nicht
nur wie bisher für Land- und Forstwirte und
Gewerbetreibende).
Zusätzlich gilt der ab dem Jahr 2007 in Kraft getretene Freibetrag
für investierte Gewinne, der jedem Einnahmen-Ausgaben-Rechner
zusteht. (Wir berichteten in den Ausgaben: Juli, November und Dezember
2006.)
Beim Übergang von der E-A-R auf die doppelte Buchhaltung entsteht in
der Regel ein Übergangsgewinn, der versteuert werden muss.





