Aktuelle Rechtslage bis zum Auslaufen der ErbSt
Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.
Beispiel: Der Erbe ist der Sohn/die Tochter, somit Steuerklasse I. Dies ist relevant für den Steuersatz der „normalen“ ErbSt. Das GrESt-Äquivalent beträgt bei Zuwendungen an nahe Angehörige (Ehegatten, Elternteil, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder) 2 %, an andere Personen 3,5 %.
| Einheitswert dreifach | € | 24.000,00 |
| abzgl. Hypothek | € | 10.000,00 |
| Reinnachlass | € | 14.000,00 |
| abzgl. Freibetrag | € | 2.200,00 |
| Bemessungsgrl. | € | 11.800,00 |
| „normale“ ErbSt 2,5 % | € | 295,00 |
Zusätzlich fällt ErbSt in Form des GrESt-Äquivalents i. H. v. 2 % von € 24.000,00 = € 480,00 an. In unserem Beispiel beträgt somit die ErbSt insgesamt € 775,00.
Aktuelle Rechtslage bis zum Auslaufen der ErbSt
Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.
Rechtslage nach Auslaufen der ErbSt
Anstelle der ErbSt (inklusive des GrESt-Äquivalents) tritt die
GrESt. Diese – wie der Name bereits sagt – ist
genau so hoch wie das GrESt-Äquivalent:
Bemessungsgrundlage ist daher der dreifache Einheitswert, der Steuersatz
beträgt ebenso 2 % bzw. 3,5 % (bei Aufteilung ehelichen
Gebrauchsvermögens 2 %). Für das obige
Beispiel bedeutet es, dass € 480,00 an GrESt
anfallen.
Das heißt: Erben wird zwar nicht völlig steuerfrei, aber wesentlich
billiger.
Voraussetzung ist natürlich, dass die ErbSt tatsächlich spätestens mit
1.8.2008 wegfällt und der Gesetzgeber sie nicht doch wieder einführt
(womit aufgrund des momentanen politischen Meinungsstands nicht zu
rechnen ist).
VfGH prüft auch Schenkungssteuer
Derzeit prüft der Verfassungsgerichtshof auch die Schenkungssteuer.
Die Rechtssituation ist dieselbe wie bei der ErbSt: Auch die Bemessung
der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen
dreifachen Einheitswert. Der VfGH plant, die Beratungen über dieses
Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der
Juni-Session zu beginnen.
Auch bei Immobilien, die verschenkt werden, ist ein
„Grunderwerbsteuer-Äquivalent“ fällig.





