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Hans Gogg Unternehmensberater / News / Steuernews für Klienten / Mai 07
Ausgabe:

Immobilien-Erbschaften werden zwar billiger – aber nicht gratis

Bei Immobilien-Erbschaften wird das so genannte „Grunderwerbsteuer (GrESt)-Äquivalent“ bereits heute zusätzlich zur „normalen“ Erbschaftssteuer (ErbSt) eingehoben. Nach dem Auslaufen der ErbSt am 1.8.2008 wird das „Äquivalent“ als normale GrESt eingehoben werden. So die Ankündigung des Finanzministeriums. ...mehr

Sozialversicherungsrecht

Arbeitslosenversicherungsbeitrag: Männer sind nun auch ab dem 56. Lebensjahr befreit ...mehr

Im Ausland entrichtete Vorsteuer-Rückerstattungsanträge bis 30.6.2007 nicht vergessen

Für Lieferung oder sonstige Leistung, die Ihnen als Unternehmer mit ausländischer Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wurde, können Sie im jeweiligen ausländischen Staat eine Vorsteuerrückerstattung beantragen. Dieser Antrag auf Rückerstattung der Vorsteuerbeträge 2006 kann bis 30.6.2007 bei den zuständigen ausländischen Behörden gestellt werden. ...mehr

Freibetrag für investierte Gewinne für sämtliche Bezieher selbstständiger Einkünfte

Steuerpflichtige, die betriebliche Einkünfte erzielen, ohne einen Betrieb im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu haben, können auch einen Freibetrag für investierte Gewinne (dazu ausführlich in den Steuernews 7/2006 und 11/2006) in Anspruch nehmen. ...mehr

Richtige Gestaltung des Impressums auf Websites

Immer wieder wird von unterschiedlichen Personen versucht, über die Gründung von Vereinen, die dann kostenpflichtige Massenabmahnungen wegen fehlerhafter Impressen versenden, auf Websites ungerechtfertigt Einnahmen zu erzielen. ...mehr

Immobilien-Erbschaften werden zwar billiger – aber nicht gratis

Aktuelle Rechtslage bis zum Auslaufen der ErbSt

Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.

Beispiel: Der Erbe ist der Sohn/die Tochter, somit Steuerklasse I. Dies ist relevant für den Steuersatz der „normalen“ ErbSt. Das GrESt-Äquivalent beträgt bei Zuwendungen an nahe Angehörige (Ehegatten, Elternteil, Enkel-, Stief-, Wahl- und Schwiegerkinder sowie leibliche Kinder) 2 %, an andere Personen 3,5 %.

Einheitswert dreifach 24.000,00
abzgl. Hypothek 10.000,00
Reinnachlass 14.000,00
abzgl. Freibetrag 2.200,00
Bemessungsgrl. 11.800,00
„normale“ ErbSt 2,5 % 295,00

Zusätzlich fällt ErbSt in Form des GrESt-Äquivalents i. H. v. 2 % von € 24.000,00 = € 480,00 an. In unserem Beispiel beträgt somit die ErbSt insgesamt € 775,00.

Aktuelle Rechtslage bis zum Auslaufen der ErbSt

Anhand folgenden Beispiels soll die Wirkungsweise des GrESt-Äquivalents dargestellt werden.

Rechtslage nach Auslaufen der ErbSt

Anstelle der ErbSt (inklusive des GrESt-Äquivalents) tritt die GrESt. Diese – wie der Name bereits sagt – ist genau so hoch wie das GrESt-Äquivalent: Bemessungsgrundlage ist daher der dreifache Einheitswert, der Steuersatz beträgt ebenso 2 % bzw. 3,5 % (bei Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens 2 %). Für das obige
Beispiel bedeutet es, dass € 480,00 an GrESt anfallen.
Das heißt: Erben wird zwar nicht völlig steuerfrei, aber wesentlich billiger.
Voraussetzung ist natürlich, dass die ErbSt tatsächlich spätestens mit 1.8.2008 wegfällt und der Gesetzgeber sie nicht doch wieder einführt (womit aufgrund des momentanen politischen Meinungsstands nicht zu rechnen ist).

VfGH prüft auch Schenkungssteuer

Derzeit prüft der Verfassungsgerichtshof auch die Schenkungssteuer. Die Rechtssituation ist dieselbe wie bei der ErbSt: Auch die Bemessung der Schenkungssteuer für Grundbesitz richtet sich nach dem historischen dreifachen Einheitswert. Der VfGH plant, die Beratungen über dieses Gesetzesprüfungsverfahren nach Abschluss des Vorverfahrens in der Juni-Session zu beginnen.
Auch bei Immobilien, die verschenkt werden, ist ein „Grunderwerbsteuer-Äquivalent“ fällig.

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