Geschäftsführer, die an einer GmbH zu mehr als 50 % beteiligt sind oder
über eine Sperrminorität verfügen, sind in umsatzsteuerlicher Hinsicht als
selbstständig und damit als Unternehmer anzusehen. Die Bezüge sind daher
umsatzsteuerpflichtig. Aus Vereinfachungsgründen konnten die
Gesellschafter-Geschäftsführer bisher aber immer ihre Honorare an die
Gesellschaft ohne Umsatzsteuer verrechnen. Diese Vereinfachungsregel wurde
aber mit dem Umsatzsteuer-Wartungserlass 2006 erheblich
eingeschränkt:
Seit 1.1.2007 kann von dieser Vereinfachungsregelung nur mehr dann
Gebrauch gemacht werden, wenn die Gesellschaft zum vollen
Vorsteuerabzug berechtigt ist. Dieser Fall wird jedoch relativ selten
vorkommen, da die meisten Gesellschaften – z. B. für ihre Bankguthaben –
Zinsenerträge lukrieren, die allerdings als unecht steuerbefreite Umsätze
vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen sind. In diesen Fällen wird der
Gesellschaft, nach dem Wortlaut des Wartungserlasses, die Anwendung der
Vereinfachungsregel vollständig versagt. Ein Geschäftsführer, der z. B. an
einer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten GmbH zu mehr als 50 %
beteiligt ist, muss daher seit 1.1.2007 seine Geschäftsführungshonorare
mit 20 % Umsatzsteuer in Rechnung stellen. Zur Vermeidung unbilliger
Härten teilte nun das Finanzministerium in einem Schreiben mit, dass ein
Übergangszeitraum zugestanden wird und der vorgesehene Termin des
In-Kraft-Tretens der Einschränkung auf den 1.1.2009 verschoben wird.
GmbH & Co KG: Vorsteuerabzug für Rechnungen der Komplementär-GmbH
Entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis kann bei einer GmbH & Co KG der Vorsteuerabzug für Rechnungen, die auf die (üblicherweise nicht umsatzsteuerpflichtige und daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigte) Komplementär-GmbH ausgestellt werden, bei der (im Normalfall vorsteuerabzugsberechtigten) Kommanditgesellschaft geltend gemacht werden.
Gesellschafter-Geschäftsführer einer Personengesellschaft haben nach wie vor keine Umsatzsteuer auf ihren Honorarnoten auszuweisen: Ihnen kommt keine Unternehmereigenschaft zu, da ihre Leistungen in Ausübung einer gesellschaftsrechtlichen Funktion erbracht werden und dies nicht einen umsatzsteuerbaren Leistungsaustausch bewirkt.





